Vereinssatzung

Stand 7. September 2015

SatZung

des Vereins Szene 64 Schramberg mit dem Sitz in Schramberg
 

A. Präambel

Auf dem Gelände der ehemaligen weltgrößten Uhrenfabrik, der Gebrüder Junghans im Lauterbachtal in Schramberg, befinden sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude. Das gesamte Gebiet, die sogenannte "Geißhalde" wurde 2009 an einen auswärtigen Investor als gesamtes veräußert. Er hat das Ensemble parzelliert und - soweit möglich - zur gewerblichen Nutzung weiter veräußert.
 
Das in der Fabrikstadt Schramberg schwer zu verwertende, denkmalgeschützte "Gebäude 64" kann deshalb als Einzelobjekt erworben werden.

Dieses von einem renommierten Schramberger Architekten 1892 geplante und 1893 fertig gestellte Magazingebäude ist ein für die Industriearchitektur des wilhelminischen Kaiserreiches sehr charakteristischer Backsteinbau mit einer Reihe von zeittypischen Zierelementen. Errichtet wurde es als Warenmagazin und Ölkeller, nahm aber auch  einen Teil der benachbarten Lackiererei auf. Im Zuge der Sanierung des Junghans-Areals im Lauterbachtal sind bisher verschiedene baulich ansprechende Gebäude abgerissen worden. Der Abriss des "Gebäudes 64" ohne weitere zeitgemäße Nutzung ist trotz Denkmalschutz zu erwarten.

Durch den Um- und Ausbau des "Junghans Bau 64 Magazingebäude" soll dieses Industriedenkmal als Bürgerprojekt zu einem Szene-Zentrum mit unterschiedlichen Räumen für Veranstaltungen mit unterschiedlichen Unterhaltungsangeboten ausgebaut werden.
 

B.  Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Szene 64 Schramberg mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung im Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Schramberg. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.  § 2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins besteht darin, einen Beitrag zum Erhalt des sogenannten denkmalgeschützten "Gebäudes 64" zu leisten. Der Verein verfolgt somit gemeinnützige Zwecke durch Förderung der Jugend, Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • Der Verein beteiligt sich am Erhalt, Um- und Ausbau des Gebäudes zu einem Veranstaltungsort unter Berücksichtigung des Denkmalcharakters. Er entwickelt ein Konzept zur Nutzung des Gebäudes und betreibt es gemäß diesem Konzept.
  • Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche, gegenüber dem Vorstand abzugebende Beitrittserklärung, in der die Vereinssatzung als verbindlich anerkannt wird.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird durch Bestätigung seitens des Vorstands wirksam.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch deren Auflösung, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Erfolgt der Austritt im Laufe eines vom 01.01. bis 31.12. dauernden  Geschäftsjahres, so bleibt das austretende Mitglied verpflichtet, seine für dieses Kalenderjahr  festgesetzten Beiträge zu entrichten.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen das nachhaltige Schädigen des Vereinsinteresses. Der Ausschluss obliegt auf Antrag des Vorstands der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. 

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu leisten, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus kann jedes Mitglied durch einen selbst zu bestimmenden höheren Beitrag die Ziele des Vereins in besonderer Weise fördern.
 
§ 6 Organe und Einrichtungen des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Ausschüsse und die Mitgliederversammlung.
 
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
d. dem Finanzvorstand
e. einem Mitglied, das -vom Oberbürgermeister der Stadt Schramberg  benannt wird.

Der erste Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand sind Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.

Im Innenverhältnis sind die drei stellvertretenden Vorsitzenden verpflichtet, nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig zu werden, der 2. stellvertretende Vorsitzende darüber hinaus nur im Falle der Verhinderung des 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der Finanzvorstand darüber hinaus bei allen Bankgeschäften und im Falle der Verhinderung des 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Nach außen müssen Verhinderungen nicht nachgewiesen werden.

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
a) die Geschäftsführung des Vereins,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) die Bildung von Ausschüssen.

Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 lit. a bis d werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In Geschäftsjahren mit ungerader Jahresendzahl sollen der erste Vorsitzende sowie der Finanzvorstand gewählt werden. In Geschäftsjahren mit gerader Jahresendzahl sollen sowohl der erste als auch der zweite stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Im ersten Jahr werden die beiden Stellvertreter nur auf ein Jahr gewählt

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten periodischen Wahl ein Vorstandsmitglied hinzu wählen (Kooptation).

Jedes Mitglied des Vorstands hat bei Beschlussfassung des Vorstands eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, wenn er nicht anwesend sein sollte die Stimme des 1. stellvertretenden Vorsitzenden und - wenn auch dieser nicht anwesend sein sollte - des 2. stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstands verteilen nach ihrer Wahl die im Vorstand anfallenden Geschäfte durch eine von ihnen mit Stimmenmehrheit zu beschließende Geschäftsordnung. 

§ 8 Ausschüsse
Der Vorstand kann jederzeit Ausschüsse berufen. Die jeweilige Zahl der Ausschussmitglieder legt der Vorstand fest.
Die Ausschüsse haben den Zweck, den Vorstand allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
 
§ 9 Mitgliederversammlung, Stimmrecht
Jährlich findet mindestens einmal eine Mitgliederversammlung statt. Eine Mitgliederversammlung soll möglichst in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung entweder durch den 1. oder den 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung
a) bestimmt den Wahlleiter und den Schriftführer und wählt aus dem Kreis der Mitglieder
    aa) die Mitglieder des Vorstands nach § 7 Absatz 1 lit. a - d,
b) entscheidet
    aa) über die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags,
    bb) über den Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstands,
    cc) über Anträge an die Versammlung,
c) beschließt über
    aa) die Jahresrechnung und den Haushaltsplan des Vereins,
    bb) die Entlastung des Vorstands,
    cc) Satzungsänderungen,
    dd) die grundsätzlichen Richtlinien der Vereinspolitik.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder binnen vier Wochen einzuberufen.

Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im "Schwarzwälder Bote" Schramberger Ausgabe.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit Stimmenmehrheit. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist ¾-Mehrheit erforderlich.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Abgestimmt und gewählt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder wird schriftlich und geheim abgestimmt und gewählt.

Die Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung hat den Tagesordnungspunkt „Anträge und Anregungen“ zu enthalten. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. 

§ 10 Niederschrift über die Mitgliederversammlungen
Über die Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
 
§ 11 Kassenprüfung
Die finanziellen Verhältnisse des Vereins einschließlich der Kassenführung wird jährlich nach Ende des Geschäftsjahrs durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schramberg geprüft, das der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung berichtet.
 
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins auf die Stadt Schramberg über.
 
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 7. September 2015 im Gasthaus Spunden, Hauptstraße 40, 78713 Schramberg, beschlossen und anschließend von den in der angeschlossenen Teilnehmerliste bezeichneten Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Szene64 e.V. ist eingetragen beim Registergericht Stuttgart unter Registernummer: VR722065
Sitz: 78713 Schramberg
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